Bewertung-löschen24 Logo

Google Ein-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext ist unzulässig

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 entschieden, dass Google eine unberechtigte Ein-Sterne-Bewertung, welche keinen Bewertungstext enthält, löschen muss, wenn das US-Unternehmen trotz Kenntniserlangung durch den Betroffenen die Bewertung nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft.

Google Ein-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext unzulässig

Hintergrund

Sucht man die Gaststätte des Klägers bei Google, so wird auf der rechten Seite das Profil angezeigt. In diesem erscheint eine Übersicht über die Bewertungen. Derartige Profile werden häufig automatisiert über Google erstellt, ohne eine Einwilligung des Unternehmers. Aber auch wenn der Unternehmer das Profil selbständig erstellt, bekommt er dennoch nicht die Möglichkeit, das Bewertungsmodul abzuschalten oder Bewertungen zu löschen. Es kam zu der streitgegenständlichen Bewertung, die von einer Nutzerin mit dem Profilnamen „A. K.“ stammt. Diese hat das Gasthaus des Klägers mit einem Stern bewertet, der Bewertung jedoch keinen Kommentar beigefügt.

Der Kläger verlangte die Unterlassung der Verbreitung dieser Bewertung wegen Verletzung seines Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Außergerichtlich hatte er Google mitgeteilt, dass der Bewertende kein Gast seiner Gaststätte gewesen sei. Er war allerdings der Auffassung, der Durchschnittsrezipient entnehme der Bewertung, dass seine geschäftliche Tätigkeit bewertet worden war und dies von der bewertenden Kundin stammte. Indem dies nicht der Fall war, würden der Bewertung keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.

Google: Bewertender muss nicht Kunde gewesen sein

Das US-Unternehmen Google entgegnete, dass es sich bei der Bewertung um eine reine Meinungsäußerung handele. Dieser lasse sich nicht entnehmen, dass die Bewertende nicht Gast des Klägers gewesen sein. Ein Besuch der Gaststätte sei auch keine Voraussetzung zur Abgabe einer Bewertung, denn möglicherweise gefalle dem Bewertenden auch nur das Gebäude oder der Name der Gaststätte nicht. Das Bewertungsportal stehe jedem offen, der eine Meinung zu dem dargestellten Unternehmen habe, so Google.

Meinungsfreiheit gegen Unternehmerpersönlichkeitsrecht

Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, die in der Bewertung enthaltene Äußerung sei zwar detailarm, jedoch nicht so vieldeutig, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden könne. Aufgrund des Kontextes der Bewertung gehe der Durchschnittsrezipient davon aus, dass der Bewertende als Gast der Gaststätte gehandelt habe oder dass er zumindest in sonstiger Weise Kontakt mit der Gaststätte gehabt habe. Es sei jedoch fernliegend, dass der Durchschnittsrezipient davon ausgehe, es habe gar keine Berührungspunkte gegeben. In diesem Fall lägen auch keine tatsächlichen Bezugspunkte für die belastende Bewertung vor, sodass die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zurücktreten müsse.

Bewertungen müssen tatsächliche Anknüpfungspunkte zugrunde liegen

Bereits in den Richtlinien von Google zu Bewertungen heißt es: „Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen widerspiegeln. Veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.“ Zwar handele es sich bei der vorliegenden Ein-Stern-Bewertung um eine Meinungsäußerung, diese sei jedoch mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte unzulässig, so das Gericht. Das Bestreiten des Klägers, Kundenkontakt zu der Bewerterin gehabt zu haben, konnte aus mehreren Gründen glaubhaft gemacht werden. Aufgrund des Fantasienamens „A. K.“ habe der Kläger die Bewertung keinem seiner Kunden zuordnen können und es war auch weder ihm noch seinen Mitarbeitern eine Kundin mit diesem Namen bekannt. Etwas anderes ist auch aus den Rechnungen der letzten Jahre nicht hervorgegangen, weshalb davon auszugehen war, die Bewerterin habe eine Schädigungsabsicht gehabt.

Google hatte sich um Sachverhaltsaufklärung zu bemühen

Es wäre die Aufgabe von Google gewesen, die tatsächlichen Bezugspunkte zu klären, indem es zunächst den Sachverhalt hätte erforschen müssen. Dem war das US-Unternehmen allerdings nicht nachgekommen. Google hatte weder Kontakt zum Bewertenden aufgenommen noch sich selbst um die Sachverhaltsaufklärung gekümmert. Aus diesen Gründen war die Bewertung offenkundig rechtswidrig. Google war hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung und der durch ihre Verbreitung gegebene Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Klägers als mittelbare Störerin verantwortlich und haftete insoweit auf Unterlassung.

Host-Providern ist eine erhöhte Sorgfalt anzuraten

Google haftete vorliegend zwar nicht als unmittelbare Störerin, denn man hatte die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu eigen gemacht. Dennoch kann das US-Unternehmen als Host-Provider auch als Störerin in Anspruch genommen werden, weil die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt worden sind. Indem Google die Bewertungen Dritter auf der eigenen Website verbreitet, findet eine willentlicher und adäquat-kausaler Beitrag zu möglichen Verletzungen des Unternehmerpersönlichkeitsrechts statt. Google wäre verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers oder spätestens nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Da die Erfahrung zeigt, dass Host-Provider vermehrt gegen derartige Verpflichtungen verstoßen, wenn es sich um unbegründete Ein-Sterne-Bewertungen handelt, ist ihnen eine höhere Sorgfalt im Hinblick auf Maßnahmen zugunsten der sich Beschwerenden anzuraten. Dies bekräftigt auch die Entwicklung der Rechtsprechung in nahezu gleich gelagerten Fällen (vgl. LG Lübeck, Urt. v. 13.06.2018, Az. 9 O 59/17), wobei sich auch schon Oberlandesgerichte mit der Problematik befasst haben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.06.2019, Az. 15 U 91/19).

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17